Satzung

Satzung

Satzung des Bedburger Ballspielvereins von 1912 e.V.

Stand: 07.03.2021

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein für den Namen Bedburger Ballspielverein von 1912. Er hat seinen Sitz in Bedburg. Laut Eintragung im Vereinsregister lautet der Name des Vereins „Bedburger Ballspielverein von 1912 e.V.“. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die Zwecke des Vereins sind die Förderung des Fußballsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung sowie die Betreuung und Förderung der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, sportlichen und außersportlichen Veranstaltungen (wie beispielsweise Exkursionen und Turnierfahrten) und Vermittlung von Werten und Verhaltensweisen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet mindestens ein Mitglied des Vorstands. Der Vorstand kann in der Vereinsordnung eine andere Regelung festlegen. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch schriftliche Mitteilung zu machen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
• der Vorstand und
• die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB (in dieser Satzung immer als „Vorstand“ bezeichnet) besteht aus dem
- Vorstandsvorsitzenden (Vereinspräsident)
- Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (Vizepräsident des Vereins)
- Und zwei weiteren Mitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 3000,- € von zumindest zwei Mitgliedern des Vorstandes vertreten werden muss..

Der erweiterte Vorstand (in dieser Satzung immer mit „erweiterter Vorstand“ bezeichnet) besteht aus
- dem Vorstand,
- sowie aus bis zu zehn Beisitzern.

Den gewählten Beisitzern können durch Vorstandsbeschluss Vereinsfunktionen und Aufgaben wie z.B. Marketing, Sponsoring, Geschäftsführung Spielbetrieb, Betreuung Junioren, Kassierer, Gebäude- und Anlagenmanagement, Catering, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit übertragen werden.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die 
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Entscheidung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Alles Weitere regelt der Vorstand in einer Vereinsordnung.

§ 10 Wahl des Vorstands

Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt, soweit die Mitgliederversammlung keinen kürzeren Zeitraum beschließt. Vorstand und Beisitzer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand bzw. Beisitzer. Beisitzer können durch den Vorstand bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung kommissarisch berufen werden.

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen des erweiterten Vorstandes, die vom Vorstandsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Durchführung von Sitzungen des erweiterten Vorstandes durch Nutzung technischer Kommunikationsmöglichkeiten ist zulässig. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, in die Sitzung kommunikativ eingebunden sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder haben ein Stimmrecht, soweit dies von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen wird. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist in allen anderen Fällen unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
4. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder die Nutzung technischer Kommunikationswege (z.B. E-Mail oder Veröffentlichung auf der Vereinshomepage) einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird erst dann beschlussunfähig, wenn weniger als die Hälfte der auf der Anwesenheitsliste verzeichneten Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Wir mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen steuerbegünstigten Verein angestrebt, so dass die unmittelbar, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, soweit dieser steuerbegünstigt ist. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bedburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögen erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Bedburg.

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